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Das Hamburger Wegegesatz enthält unter anderen Bestimmungen für den
Winterdienst, den jeder Bürger zu leisten hat. Wir haben stellen Ihnen hier
einen Auszug bereit, damit Sie sich über Ihre gesetzlichen Pflichten
unterrichten können.
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Hamburger Wegegesetz (Auszug)
HWegG
§ 33 Reinigung von Schnee und Eis
(1) Die in § 29 Absatz 1 genannten Anlagen und die sonstigen Wege ohne
Gehwege in geschlossener Ortslage sind von den Anliegern unbeschadet der
Ausnahmen in § 29 Absatz 6 in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite
von Schnee und Eis zu reinigen. Bei Fußgängerzonen, Wegen nach § 15 Absatz 6
Satz 2 und sonstigen Wegen ohne Gehwege mit beiderseitiger Nutzung der
angrenzenden Grundstücke ist mindestens ein 1 m breiter Streifen auf jeder Seite
des Weges von den Anliegern zu räumen. Treppen sind in voller Breite zu
reinigen.
(2) Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln, wenn notwendig, wiederholt, zu
streuen. Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen nicht verwendet werden. Der
Senat kann durch Rechtsverordnung die Verwendung weiterer Streumittel, die sich
auf die Wegebenutzer, den Wegekörper und auf Pflanzen, Boden oder Gewässer
schädlich auswirken können, untersagen. Im Hamburger Hafengebiet und im
hamburgischen Teil des Hafens von Cuxhaven kann die Wegeaufsichtsbehörde
Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(3) Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen, Glätte
ist sofort nach Eintritt abzustreuen; Eisbildungen, denen nicht ausreichend
durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen. Dauert der
Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt danach Schneefall, Eis oder Glätte
auf, sind die Arbeiten bis 8.30 Uhr des folgenden Tages, an Sonn- und Feiertagen
bis 9.30 Uhr, vorzunehmen.
(4) Der Schnee ist auf dem Außenrand der in Absatz 1 genannten Anlagen oder
außerhalb der Treppen so anzuhäufen, dass der Verkehr nicht behindert wird.
Dabei sind Wegeübergänge, Radfahrwege, Haltestellen der öffentlichen
Verkehrsmittel sowie Flächen für Abfallbehälter und Sperrmüll am Abfuhrtag in
dem erforderlichen Umfang freizuhalten. Vor Hauseingängen, Einfahrten,
Schaltschränken sowie an Beleuchtungs- und Lichtsignalmasten darf der Schnee
nicht angehäuft werden. Über den für Feuerlöschzwecke bestimmten
Unterflurhydranten und an deren rotumrandeten Hinweisschildern ist der Schnee so
zu beseitigen, dass diese Einrichtungen erkennbar bleiben.
(5) Straßenrinnen sind spätestens bei Eintritt von Tauwetter von Schnee und
Eis so freizumachen, dass Schmelzwasser ablaufen kann.
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