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Das Hamburger Wegegesatz enthält unter anderen Bestimmungen für den Winterdienst, den jeder Bürger zu leisten hat. Wir haben stellen Ihnen hier einen Auszug bereit, damit Sie sich über Ihre gesetzlichen Pflichten unterrichten können.

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Hamburger Wegegesetz (Auszug)

HWegG
§ 33 Reinigung von Schnee und Eis

(1) Die in § 29 Absatz 1 genannten Anlagen und die sonstigen Wege ohne Gehwege in geschlossener Ortslage sind von den Anliegern unbeschadet der Ausnahmen in § 29 Absatz 6 in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee und Eis zu reinigen. Bei Fußgängerzonen, Wegen nach § 15 Absatz 6 Satz 2 und sonstigen Wegen ohne Gehwege mit beiderseitiger Nutzung der angrenzenden Grundstücke ist mindestens ein 1 m breiter Streifen auf jeder Seite des Weges von den Anliegern zu räumen. Treppen sind in voller Breite zu reinigen.

(2) Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln, wenn notwendig, wiederholt, zu streuen. Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen nicht verwendet werden. Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Verwendung weiterer Streumittel, die sich auf die Wegebenutzer, den Wegekörper und auf Pflanzen, Boden oder Gewässer schädlich auswirken können, untersagen. Im Hamburger Hafengebiet und im hamburgischen Teil des Hafens von Cuxhaven kann die Wegeaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(3) Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen, Glätte ist sofort nach Eintritt abzustreuen; Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt danach Schneefall, Eis oder Glätte auf, sind die Arbeiten bis 8.30 Uhr des folgenden Tages, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr, vorzunehmen.

(4) Der Schnee ist auf dem Außenrand der in Absatz 1 genannten Anlagen oder außerhalb der Treppen so anzuhäufen, dass der Verkehr nicht behindert wird. Dabei sind Wegeübergänge, Radfahrwege, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel sowie Flächen für Abfallbehälter und Sperrmüll am Abfuhrtag in dem erforderlichen Umfang freizuhalten. Vor Hauseingängen, Einfahrten, Schaltschränken sowie an Beleuchtungs- und Lichtsignalmasten darf der Schnee nicht angehäuft werden. Über den für Feuerlöschzwecke bestimmten Unterflurhydranten und an deren rotumrandeten Hinweisschildern ist der Schnee so zu beseitigen, dass diese Einrichtungen erkennbar bleiben.

(5) Straßenrinnen sind spätestens bei Eintritt von Tauwetter von Schnee und Eis so freizumachen, dass Schmelzwasser ablaufen kann.


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