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VOB/B
Verdingungsordnung für Bauleistungen
Teil B: Allgemeine Vertragsbestimmungen für die
Ausführung von Bauleistungen in der Bekanntmachung vom 12.09.2002 (BAnz. Nr.
202, S. 24057)
§ 1 Art und Umfang der Leistung
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Die auszuführende Leistung wird nach Art und
Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
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Bei Widersprüchen im Vertrag gelten
nacheinander:
a) die Leistungsbeschreibung,
b) die Besonderen Vertragsbedingungen,
c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
d) etwaige Zusätzliche Technische
Vertragsbedingungen,
e) die Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen.
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Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt
dem Auftraggeber vorbehalten.
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Nicht vereinbarte Leistungen, die zur
Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der
Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein
Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen
können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.
§ 2 Vergütung
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Durch die vereinbarten Preise werden alle
Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen
Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur
vertraglichen Leistung gehören.
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Die Vergütung wird nach den vertraglichen
Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn
keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen,
nach Selbstkosten) vereinbart ist.
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(1) Weicht die ausgeführte Menge der unter
einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10
v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche
Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v. H. hinausgehende
Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter
Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden
Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die
tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teillestung zu erhöhen, soweit
der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen
(Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des
Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch
Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der
Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer
wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
(4) Sind von der unter einem Einheitspreis
erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine
Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch
eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
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Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des
Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-,
Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird §
8 Nr. 1 Abs. 2 entsprechend.
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Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder
andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im
Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter
Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung
soll vor der Ausführung getroffen werden.
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(1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene
Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung.
Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der
Ausführung der Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den
Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen
Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu
vereinbaren.
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(1) Ist als Vergütung der Leistung eine
Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch
die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich
ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so
ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder
Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den
Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Die Nummern 4, 5 und 6 bleiben
unberührt.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt
Absatz 1 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind.
Nummer 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
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(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne
Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht
vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist zu beiseitigen: sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet
außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer
jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine
Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags
notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm
unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht,
gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der
Nummer 5 oder 6 entsprechend.
(3) Die Vorschriften des BGB über die
Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt.
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(1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen,
Berechnungen oder andere Unterlagen, der der Auftragnehmer nach dem Vertrag,
besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen
Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
(2) Lässt er vom Auftragnehmer nicht
aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat
er die Kosten zu tragen.
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Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn
sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).
§ 3 Ausführungsunterlagen
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Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind
dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
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Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen
Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung
gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in
unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.
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Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung
übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie,
soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige
Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete
Mängel hinzuweisen.
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Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig,
der Zustand der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und
Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer
Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen
ist.
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Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von
Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag,
besonders den Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen
Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu
beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
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(1) Die in Nummer 5 genannten Unterlagen dürfen
ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert
oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
(2) An DV-Programmen hat der Auftraggeber das
Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form
auf den festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der
Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle
Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen
nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des
Nutzungsrechts des Auftragsgebers zur Nutzung der Unterlagen und der
DV-Programme berechtigt.
§ 4 Ausführung
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(1) Der Auftraggeber hat für die
Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das
Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die
erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – z.B. nach
dem Steuerrecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht –
herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die
vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu
den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung
oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile
gelagert erden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere
Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht
vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine
Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete
Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.
(3) Der Auftraggeber ist befugt unter Wahrung
der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Nummer 2) Anordnungen zu treffen,
die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen
sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der
Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers
für die Leitung der Ausführung bestellt ist.
(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des
Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken
geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine
ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die
Mehrkosten zu tragen.
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(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter
eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die
anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen
Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner
vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu
sorgen.
(2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen,
behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen
Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die
Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den
Arbeitnehmern regeln.
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Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die
vorgesehene Art der Ausführung auch wegen der Sicherung (gegen Unfallgefahren),
gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen
die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber
unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich
mitzuteilen, der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder
Lieferungen verantwortlich.
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Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes
vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung
zu überlassen:
a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf
der Baustelle,
b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und
Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der
Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.
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Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten
Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur
Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des
Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner
Schnee und Eis beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht
schon nach dem Vertrag, so regelt sich die § 2 Nr. 6.
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Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den
Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer
von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so
können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung
veräußert werden.
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Leistungen, die schon während der Ausführung
als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf
eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel
oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur
Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine
angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm
nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
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(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im
eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers
darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig
bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.
Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers
Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet
ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung
im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der
Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe
von Bauleistungen an Nachunternehmer die Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen zugrunde zu legen.
(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer
dem Auftraggeber auf Verlangen bekannt zu geben.
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Werden bei Ausführung der Leistung auf einem
Grundstück Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert
entdeckt, so hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem
Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung
abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr. 6. Die
Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.
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Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf
Verlangen gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn
diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und
Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.
§ 5 Ausführungsfristen
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Die Ausführung ist nach den verbindlichen
Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden.
In einem Bauzeitplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als
Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
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Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist
vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft
über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb
von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist
dem Auftraggeber anzuzeigen.
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Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe
oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht
eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich
Abhilfe schaffen.
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Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der
Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nummer 3
erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei
Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder
dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und
erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf einer Fris den Auftrag entziehe
(§ 8 Nr. 3).
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der
Ausführung
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Glaubt sich der Auftragnehmer in der
ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem
Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so
hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem
Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt
waren.
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(1) Ausführungsfristen werden verlängert,
soweit die Behinderung verursacht ist:
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a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich
des Auftraggebers.
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b) durch Streik oder eine von der
Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des
Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb.
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c) durch höhere Gewalt oder andere für den
Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
(2) Witterungsverhältnisse während der
Ausführungszeit und den bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden
musste, gelten nicht als Behinderung.
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Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm
billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu
ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und
unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu
benachrichtigen.
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Die Fristverlängerung wird berechnet nach der
Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten
und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
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Wird die Ausführung für voraussichtlich längere
Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die
ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die
Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den
Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
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Sind die hindernden Umstände von einem
Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des
nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
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Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate,
so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen.
Die Abrechnung regelt sich nach den Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die
Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch dIe Kosten der
Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die
bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
§ 7 Verteilung der Gefahr
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Wird die ganz oder teilweise ausgeführte
Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere
objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände
beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung
die Ansprüche nach § 6 Nr. 5: für andere Schäden besteht keine gegenseitige
Ersatzpflicht.
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Zu der ganz oder teilweise ausgeführten
Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre
Substanz eingegangen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
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Zu der ganz oder teilweise ausgeführten
Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die
Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten
Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z.B. Gerüste, auch wenn diese als
Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
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(1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung
der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte
Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der
Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung
seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig
unterlässt (§ 649 BGB).
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(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen,
wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren
beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein
solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt
wird.
(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6
Nr 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des
Restes verlangen.
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(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen,
wenn in den Fällen des § 4 Nr. 7 und 8 Abs. 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte
Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des
Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung
beschränkt werden.
(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der
Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten
des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben sein
Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist
auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur
Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.
(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der
Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen
und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch
nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine
Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche
spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
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Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen,
wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die
eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb
von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Nummer
3 gilt entsprechend.
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Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
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Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der
von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat
unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen
vorzulegen.
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Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit
bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des
Vertrags gefordert werden.
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
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Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende
Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die
Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB).
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung
nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
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Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie
ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine
angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
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Die bisherigen Leistungen sind nach den
Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf
angemessene Entschädigung nach § 642 BGB: etwaige weitergehende Ansprüche des
Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
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Die Vertragsparteien haften einander für
eigenes Verschulden sowie für das Verschulden Ihrer gesetzlichen Vertreter und
der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§
276, 278 BGB).
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(1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit
der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den
Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der
Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in
dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der
Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach §
4 Nr. 3 hingewiesen hat.
(2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein,
soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat
oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse
abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
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Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den
§§ 823 ff. BGB zu Schadensersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder
Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von
Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu
angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen
oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden
allein.
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Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte
haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein,
wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter
Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben
und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
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Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen
nach den Nummern 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese
Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
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Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für
einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Nummern 2, 3 oder 4 die
andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre
Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie
darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der
anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.
§ 11 Vertragsstrafe
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Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten
die §§ 339 bis 345 BGB.
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Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart,
dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie
fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät,
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Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so
zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag
angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet.
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Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen,
so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten
hat.
§ 12 Abnahme
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Verlangt der Auftragnehmer nach der
Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten
Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen
12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
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Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile
der Leistung besonders abzunehmen.
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Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis
zur Beseitigung verweigert werden.
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(1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden,
wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf Ihre Kosten einen
Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung
schriftlich niederzulegen. In dieser Niederschrift sind etwaige Vorbehalte
wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige
Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers
stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit
genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem
Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
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(1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die
Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher
Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
(2) Wird keine Abnahme verlangt und hat der
Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen,
so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als
erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer
baulichen Anfage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder
wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1
und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
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Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den
Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.
§ 13 Mängelansprüche
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Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine
Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die
Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die
vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik
entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur
Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte, sonst
b) für die gewöhnliche Verwendung eignet
und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist
und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
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Bei Leistungen nach Probe gelten die
Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht
Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt
auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.
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Ist ein Mangel zurückzuführen auf die
Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von
diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die
Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der
Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung
gemacht.
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(1) Ist für Mängelansprüche keine
Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre,
für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von
Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist
für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1
Jahr.
(2) Bei maschinellen und elektrotechnischen/
elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf
die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche abweichend von Absatz 1 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich
dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der
Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der
gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt
sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2).
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(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle
während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige
Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der
Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf
Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren; gerechnet vom Zugang des
schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach
Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der
Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von
2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder
der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.
(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung
zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist
nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers
beseitigen lassen.
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Ist die Beseitigung des Mangels für den
Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom
Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber
dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
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(1) Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft
verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
(2) Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden.
(3) Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden
an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder
Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die
Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des
Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der
Auftragnehmer nur dann zu ersetzen,
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wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die
anerkannten Regeln der Technik beruht,
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wenn der Mangel in dem Fehlen einer
vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder
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soweit der Auftragnehmer den Schaden durch
Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine
solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten
Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherer hätte decken können.
(4) Abweichend von Nummer 4 gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 3
durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein
besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.
(5) Eine Einschränkung oder Erweiterung der
Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.
§ 14 Abrechnung
- Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die
Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten
einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu
verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen
Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen
und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu
machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
-
Die für die Abrechnung notwendigen
Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam
vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen
und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei
Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer
rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
-
Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit
einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12
Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart
ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist
verlängert.
-
Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung
nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt
hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers
aufstellen.
§ 15 Stundenlohnarbeiten
-
(1) Stundenlohnarbeiten werden nach den
vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
(2) Soweit für die Vergütung keine
Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese
nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und
Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle,
Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und
maschinelle Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten,
Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung
entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn
(einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
-
Verlangt der Auftraggeber, dass die
Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson
beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Nummer 1 entsprechend.
-
Dem Auftraggeber ist die Ausführung von
Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden
und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den
Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und
maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige
Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der
Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel)
einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang,
zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder
gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene
Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
-
Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach
Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen,
einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.
-
Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren,
über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage
der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen,
dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart
wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Abs. 2 für einen wirtschaftlich
vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung
von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten,
Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.
§ 16 Zahlung
-
(1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe
des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich
des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen
Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung
nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen
ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte
Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der
Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner
Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben
wird.
(2) Gegenforderungen können einbehalten werden.
Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen
Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden
binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig.
(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss
auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der
Leistung.
-
(1) Vorauszahlungen können auch nach
Vertragsabschluss vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des
Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind,
sofern nichts vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB
zu verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen
Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die
Vorauszahlungen gewährt worden sind.
-
(1) Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird
alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten
Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Die
Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert
sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu
zahlen.
(2) Die vorbehaltslose Annahme der
Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer schriftlich
unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
(3) Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn
der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen
endgültig und schriftlich ablehnt.
(4) Auch früher gestellte, aber unerledigte
Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24
Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach den Absätzen 2 und 3 über die
Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von
weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen
eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet
wird.
(6) Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein
Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-,
Rechen- und Übertragungsfehlern.
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In sich abgeschlossene Teile der Leistung
können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen
Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.
-
(1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu
beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind
unzulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit
nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt
er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der
Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen
Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
(4) Zahlt der Auftraggeber das fällige
unbestrittene Guthaben nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der
Schlussrechnung, so hat der Auftragnehmer für dieses Guthaben abweichend von
Absatz 3 (ohne Nachfristsetzung) ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in
Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren
Verzugsschaden nachweist.
(5) Der Auftragnehmer darf in den Fällen der
Absätze 3 und 4 die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem
Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
-
Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des
Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen
Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst-
oder Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die
Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die
Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von dieser
gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner
Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so
gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt.
§ 17 Sicherheitsleistung
-
(1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist,
gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die
vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen.
-
Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist,
kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch
Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden,
sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer
- in der Europäischen Gemeinschaft oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des
WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist.
-
Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den
verschiedenen Arten der Sicherheit: er kann eine Sicherheit durch eine andere
ersetzen.
-
Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist
Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die
Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der
Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt
und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber
kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf
erstes Anfordern verpflichtet.
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Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld
geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden
Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur
gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
-
(1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß
die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er
jeweils die Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte
Sicherheitssumme erreicht ist. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem
Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf
ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss
er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung
des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nummer 5 gilt entsprechend.
(2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen
ist es zulässig, dass der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst
bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt.
(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen
Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine
angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen,
so kann ihm der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen
Betrags verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.
(4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt,
den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen;
der Betrag wird nicht verzinst.
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Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18
Werktagen nach Vertragsabschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart
ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber
berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der
vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gelten die Nummern 5 und 6
außer Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
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(1) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete
Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens
nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es
sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten
Sicherheit für die nach Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind.
Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil
der Sicherheit zurückhalten.
(2) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete
Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern
kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem
Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er
einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
§ 18 Streitigkeiten
-
Liegen die Voraussetzungen für eine
Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die
Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes
vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
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(1) Entstehen bei Verträgen mit Behörden
Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer zunächst die der
auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem
Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst
innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf
die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt,
wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des
Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf
die Ausschlussfrist hingewiesen hat.
(2) Mit dem Eingang des schriftlichen Antrages
auf Durchführung eines Verfahrens nach Absatz 1 wird die Verjährung des in
diesem Antrag geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber oder
Auftragnehmer das Verfahren nicht weiter betreiben, teilen sie dies dem jeweils
anderen Teil schriftlich mit. Die Hemmung endet 3 Monate nach Zugang des
schriftlichen Bescheides oder der Mitteilung nach Satz 2.
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Bei Meinungsverschiedenheiten über die
Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die allgemein gültige
Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der
bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann
jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei
die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich
anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind
verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.
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Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht
die Arbeiten einzustellen.
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